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Satzung des Vereins

Gartenbauverein Kammerstein e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gartenbauverein Kammerstein" und soll beim Amtsgericht Nürnberg in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Gartenbauverein Kammerstein e.V."

  2. Sitz des Vereins ist Kammerstein.

  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Kammerstein. Der Verein soll Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege und des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes sein.

§2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaus die Förderung der Landespflege, die Förderung der Pflanzenzucht und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und der gesamten Landeskultur.

  2. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung. Nach Eingang der Beitrittserklärung beim Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat er das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

  3. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragspflichten befreit.

§4

Ausscheiden aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Ableben des Mitglieds,

    2. durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein, oder

    3. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Das Recht zu einem außerordentlichen Austritt ohne Einhaltung der Austrittsfrist ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

    1. das Mitglied die Vereinsinteressen durch seine Handlungen in grober Weise verletzt, oder

    2. Rückstände von Mitgliedsbeiträgen trotz zweifacher Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang des zweiten Mahnschreibens, vom Mitglied vollständig entrichtet werden.

  4. In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft hat der Ausscheidende bzw. sein Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Er ist aber verpflichtet, seine Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zu erfüllen.

§ 5

Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

  1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern,

  2. ihre satzungsmäßigen Pflichten und die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands begründeten Pflichten zu erfüllen, und

  3. die festgesetzten Jahresbeiträge bis spätestens 30.06. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand, und

  3. die Vereinsleitung.

§7

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

  3. Intern, also ohne Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, soll der stellvertretende Vorsitzende nur dann den Verein vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder werden. Wenn eines der Vereinsmitglieder es verlangt, hat die Abstimmung in geheimer und schriftlicher Form zu erfolgen. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

  5. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit eines oder mehrere Vorstandsmitglieder abberufen.

Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. In allen anderen Fällen bleibt ein Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

§8

Vereinsleitung

   1. Die Vereinsleitung besteht aus:

       a) dem Vorsitzenden des Vereins,

       b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins,

       c) dem Kassierer,

       d) dem Schriftführer,

       e) den Beisitzern.

   2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beisitzer.

   3. Der Kassier, der Schriftführer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

       drei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

   4. Die Vereinsleitung legt die allgemeinen Grundsätze der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet

       über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung

       vorbehalten sind. Der Vereinsleitung unterliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Bei Ausscheiden eines

       seiner Mitglieder während der Amtsdauer wählt die Vereinsleitung mit einfacher Mehrheit aus der Mitte der

       Vereinsmitglieder einen Nachfolger für die Restdauer der Wahlperiode. Die Wahl des Vereinsvorsitzenden

       und des stellvertretenden Vorsitzenden bleibt jedoch der Mitgliederversammlung vorbehalten.

   5. Die Vereinsleitung tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens

       zwei Mitglieder der Vereinsleitung, unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung zusammen. Die

       Sitzungen der Vereinsleitung werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom

       stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

   6. Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

       Stimmenthaltungen zählen als Gegenstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die

       Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vereinsleitung anwesend

       oder vertreten sind. Jedes Mitglied der Vereinsleitung kann sich von einem anderen Mitglied der

       Vereinsleitung vertreten lassen. Die Vollmacht ist auf Anforderung des Sitzungsleiters schriftlich

       nachzuweisen.

§9

Aufgaben des Vorstands

  1. Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis gilt vereinsintern im Innenverhältnis, dass der Vereinsvorstand Rechtsgeschäfte im Einzelfall bis zu einem Wert von 1.000,-- € und pro Kalenderjahr von bis zu insgesamt 3.000,-- € ohne Zustimmung der Vereinsleitung vornehmen darf. Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedürfen intern der Zustimmung der Vereinsleitung.

  2. Zahlungsanweisungen gibt der Vorstand.

  3. Der Vorsitzende ruft die Vorstands- und Vereinsleitungssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung ein, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand bestimmt Tagesordnung, Ort und Termin der Sitzungen bzw. Versammlungen.

  4. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Anweisungen.

  5. Der Vorstand ist berechtigt, für seine Tätigkeit auf Kosten des Vereins eine angemessene Versicherung der Vorstandsmitglieder gegen Schadensersatzansprüche Dritter abzuschließen.

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 31.03. des Folgejahres statt.

  2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich gegenüber jedem Mitglied.

  4. In der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, dass von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorschreibt.

  7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Bei Wahlen ist auf Antrag bereits eines Stimmberechtigten schriftlich und geheim zu wählen.

  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.

  9. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: - Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts

    • Entlastung des Vorstands und des Kassiers

    • Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages

    • Festsetzung und Änderung der Satzung

    • Wahl der Vereinsleitung einschließlich Vorstand

    • Wahl der zwei Kassenprüfer

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge

    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§11

Aufgaben des Kassiers

  1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen ohne Anweisung des Vorstands leisten.

  2. Der Kassier hat 

    1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen der Vorstands zu tätigen und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu buchen und die Belege revisionsfähig zu sammeln,

    2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so rechtzeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorgelegt werden kann,

    3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten,

    4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,

    5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach entsprechender Anweisung des Vorstands abzuführen und 

    6. bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Vereinsleitung unverzüglich zu informieren.

 

§ 12

Aufgaben des Schriftführers

  1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisung des Vorstands. Über alle Mitgliederversammlungen und alle Sitzungen des Vorstands und der Vereinsleitung hat er fortlaufende Niederschriften zu fertigen.

  2. Alle Niederschriften sind von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  3. Der Schriftführer fertigt im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht der Vereinsleitung rechtzeitig zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13

Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

  1. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit oder Einstimmigkeit zwingend vorschreibt.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Kammerstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

 

§14

In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 15

Gesetzliche Regelungen

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der erste gewählte Vorstand wird ermächtigt und bevollmächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung im Rahmen der Ersteintragung des Vereins im Vereinsregister im Namen aller Gründungsmitglieder zu beschließen und zum Vereinsregister anzumelden. Der erste gewählte Vorstand ist auch ermächtigt und bevollmächtigt, solche Änderungen dieser Satzung zu beschließen und zum Vereinsregister anzumelden, die zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister und/oder die zur Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich oder zweckdienlich sind.

Kammerstein, den 29.02.2008

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